Hinweis zum Geldwäschegesetz
Hinweis zum Geldwäschegesetz (GWG) bei Barankauf und Barverkauf
Als Edelmetallhändler sowie An- und Verkäufer von Schmuck und Uhren sind wir gesetzlich verpflichtet, die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) einzuhalten.
Dies betrifft insbesondere Bargeschäfte beim Ankauf und Verkauf von Edelmetallen, Schmuck, Uhren und sonstigen Wertgegenständen.
Identifizierungspflicht ab 2.000 €
Gemäß § 10 Geldwäschegesetz sind wir verpflichtet, die Identität unserer Kunden festzustellen und zu dokumentieren, sobald ein Bargeschäft einen Betrag von 2.000 € oder mehr erreicht oder überschreitet.
In diesem Fall erfassen wir folgende Angaben:
-
Vor- und Nachname
-
Anschrift
-
Geburtsdatum
-
Art, Nummer und ausstellende Behörde des Ausweisdokuments
Hierzu ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erforderlich.
Bargeschäfte unterhalb von 2.000 €
Bargeschäfte unterhalb von 2.000 € können ohne Identitätsfeststellung durchgeführt werden. Solche Bargeschäfte werden im Edelmetallhandel auch als sogenannte „Tafelgeschäfte“ bezeichnet.
Zusammenhängende Transaktionen
Mehrere Bargeschäfte, die in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen, gelten rechtlich als eine Gesamttansaktion. Wird dabei der Betrag von 2.000 € erreicht oder überschritten, sind wir ebenfalls gesetzlich verpflichtet, eine Identitätsfeststellung vorzunehmen.
Eine künstliche Aufteilung eines Gesamtbetrages auf mehrere Einzelgeschäfte zur Umgehung der Identifizierungspflicht ist gesetzlich nicht zulässig.
Gesetzliche Verpflichtung
Diese Maßnahmen dienen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und sind für uns als Händler gesetzlich vorgeschrieben. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben.